Allgemeines
Art. 1
Name und Sitz
- Unter dem Namen „Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG Sektion Freiamt-Reusstal“, in der Folge SLRG Sektion Freiamt-Reusstal genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
- Sein Sitz befindet sich in Muri (AG).
Art. 2
Zweck
- Die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal ist eine gemeinnützige, humanitäre Organisation. Sie ist Mitglied der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG und bezweckt die Unfallverhütung sowie die Lebensrettung aus allen Notlagen, insbesondere aus stehenden und fliessenden Gewässern.
- Die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal handelt im Einklang mit den Rotkreuzgrundsätzen und der Ethik-Charta im Schweizer Sport.
- Als Mitglied der SLRG unterstehen die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal und ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
- Ihren Zweck erfüllt die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal insbesondere indem sie…
• den Aufenthalt im, am und auf dem Wasser der breiten Bevölkerung fördert,
• über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten aufklärt,
• Sektionsmitgliedern sowie Dritten Selbstrettungskompetenzen vermittelt,
• Sektionsmitglieder sowie Dritte zur Fremdrettung qualifiziert,
• Überwachungs- und Rettungsaufgaben wahrnimmt, und
• zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit sowie zur Nachwuchsförderung das Rettungsschwimmen als Sportart fördert. - Die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal kann im Rahmen der Zielsetzungen der SLRG öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich gegenüber dem Gemeinwesen verpflichten.
- Die Organe und Mitglieder der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich freiwillig und ehrenamtlich.
Art. 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder
Mitglieder der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal sind:
• Aktivmitglieder
• Jugendmitglieder
• Ehrenmitglieder
• Gönner
Art. 5
Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder verpflichten sich, Statuten, Richtlinien, Reglemente und Beschlüsse der SLRG, der SLRG Region Nordwest und der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal einzuhalten, die Ziele der SLRG zu fördern und die Bemühungen der zentralen Organe zu unterstützen.
- Die Mitglieder erbringen die von der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Statuten festgelegten Mitgliederbeiträge.
Art. 6
Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 7
- Natürliche Personen, welche Mitglied der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal sind, sind zugleich Einzelmitglieder der SLRG Region Nordwest sowie der SLRG. Die Einzelmitgliedschaft bei der Region und dem Zentralverband ist beitragsfrei.
- Die Einzelmitglieder werden gegenüber der SLRG sowie der SLRG Region Nordwest durch die Sektion vertreten und verfügen über kein Stimmrecht.
Art. 8
Aktivmitglieder
Natürliche Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und sich für die Ziele der SLRG einsetzen, werden als Aktivmitglieder aufgenommen.
Art. 9
Jugendmitglieder
- Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre werden als Jugendmitglieder aufgenommen.
- Die Jugendmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Art. 10
Ehrenmitglieder
- Natürliche Personen, die sich um die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal im besonderen Masse verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Art. 11
Gönner
Natürliche oder juristische Personen, die ein besonderes Interesse an den Bestrebungen der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal bekunden und die Sektion durch Beiträge oder Leistungen unterstützen, können als Gönner aufgenommen werden.
Art. 12
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
Art. 13
Austritt
Mitglieder können auf Ende des Geschäftsjahres schriftlich den Austritt erklären. Für das laufende Geschäftsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. Austrittsschreiben sind dem/der Präsidenten/in zuzustellen.
Art. 14
Ausschluss
- Wer die Statuten nicht einhält, gegen Ziele, Zweck oder Interesse des Vereins handelt oder seinen finanziellen Pflichten gegenüber der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal nicht nachkommt (trotz vorgängiger Mahnung), kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand schriftlich verfügt werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen bei der Mitglieder-versammlung anfechten. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet an der nächstfolgenden Versammlung abschliessend.
- Aus der SLRG oder der SLRG Region Nordwest ausgeschlossene Mitglieder werden automatisch auch aus der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal ausgeschlossen.
Organisation
Art. 15
Organe
Die Organe der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung
Art. 16
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal, statt und wird vom Vorstand einberufen.
- Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
• auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
• auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
• auf Antrag des Regional- oder Zentralvorstandes - Im Ausnahmefall – wenn eine physische Durchführung der Mitgliederversammlung nicht möglich ist – ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erlaubt. Bei einer schriftlichen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
Art. 17
Einladung & Anträge
- Die Einladung mit Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie einer vorläufigen Traktandenliste wird spätestens vier Wochen im Voraus an die Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner zugestellt.
- Bis zwei Wochen vor dem Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich Anträge oder Wahlvorschläge einreichen.
- Eine allfällige angepasste Traktandenliste wird den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugestellt.
- Anträge zu den traktandierten Geschäften können in der Mitgliederversammlung bei deren Verhandlung gestellt werden. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht befunden werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung, das Einreichen von Anträgen und Wahlvorschlägen sowie die Zustellung der Traktandenliste kann schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch via E-Mail erfolgen.
Art. 18
Vorsitz
Der/die Präsident/in leitet die Mitgliederversammlung. Im Ausnahmefall kann diese auch von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.
Art. 19
Teilnahme
- Alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Eingeladen sind zudem Jugendmitglieder ab 14 Jahren sowie Gönner. - Stimmrecht mit einer Stimme haben an der Mitgliederversammlung die Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
Jugendmitglieder sowie Gönner sind nicht stimmberechtigt. - Die Kumulation oder die Vertretung von Stimmen ist unzulässig.
Art. 20
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
- Jede statutenkonform einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht das absolute Mehr der anwesenden Stimmen eine geheime Durchführung verlangt.
- Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten das relative Mehr der Stimmen.
Bei Abstimmungen gilt der Antrag als angenommen, wenn er das absolute Mehr der Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Für Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins gelten die in Artikel 33 und 34 definierten Quoren. - Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
Art. 21
Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
• Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Genehmigung des Jahresbudgets
• Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
• Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern, dem Vorstand, der SLRG Region Nordwest oder der SLRG eingebrachten Geschäfte
• Änderung der Statuten
• Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern; vorbehalten Artikel 14 Absatz 3
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Der Vorstand
Art. 22
Zusammensetzung / Geschlechterquote / Amtsdauer
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in) und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
- Im Vereinsvorstand wird eine angemessene bis ausgeglichene Vertretung der biologischen Geschlechter angestrebt.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 23
Vertretung
- Die Stellvertretung innerhalb des Vorstandes regelt dieser selbst.
- Bei Ausfall eines Mitgliedes während der Amtsdauer ist der Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
Art. 24
Einberufung / Beschlussfähigkeit / Beschlüsse auf dem Zirkularweg
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums oder auf Begehren zweier Vorstandsmitglieder zusammen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Art. 25
Befugnisse und Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne des Zwecks des Vereins und vertritt diesen gegen Aussen.
Der Vorstand nimmt die Mitgliedsrechte der Sektion gegenüber der SLRG Region Nordwest und der SLRG aktiv war.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und Umsetzung des Tätigkeitsprogrammes kann der Vorstand Arbeits- und Fachgruppen einsetzen sowie Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Des Weiteren verfügt der Vorstand über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 26
Beschlussfassung
Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 27
Interessenkonflikte / Annahme von Geschenken
- Jedes Vorstandsmitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
Besteht die Möglichkeit eines Interessenskonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenskonfliktes ist im Protokoll festzuhalten.
Betrifft der Interessenkonflikt den oder die Präsident/in, so orientiert diese seine/n oder ihren/n Stellvertreter/in.
Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. - Die Vorstandsmitglieder dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Die Revisionsstelle
Art. 28
Zusammensetzung / Amtsdauer / Aufgabe
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
- Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
Mittel
Art. 29
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
• Subventionen
• Erträge aus Leistungsvereinbarungen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
Zeichnungsberechtigung und finanzielle Kompetenzen
Art. 30
Zeichnungsberechtigung / Ausgabenkompetenz
- Der Verein wird grundsätzlich verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Bis zu einem Betrag von CHF 3000.- sind die Vorstandsmitglieder einzeln zeichnungsberechtigt.
Gegenüber der Bank sind Präsident/in und Kassier/in einzeln zeichnungsberechtigt. - Die Kompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben beträgt jährlich CHF 5‘000.-. Nicht budgetierte Ausgaben müssen an der Mitgliederversammlung begründet werden.
- Der Vorstand erlässt ein Reglement für Entschädigungen aller Art.
Haftung
Art. 31
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Stellung zur SLRG
Art. 32
Mitgliedschaft in der SLRG
Die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal ist Mitglied der regionalen und nationalen SLRG.
Art. 33
- Die SLRG Sektion Freiamt-Reusstal anerkennt die Statuten der SLRG Region Nordwest sowie der SLRG, deren Richtlinien, Reglemente sowie Beschlüsse und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
- Die SLRG Region Nordwest sowie die SLRG sind über wichtige Veranstaltungen der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal in Kenntnis zu setzen.
- Die Mitglieder der Führungsorgane der SLRG Region Nordwest sowie der SLRG sind berechtigt, an den Sektionsveranstaltungen teilzunehmen.
- In begründeten Fällen kann der Zentralvorstand der SLRG ausserordentliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal einberufen oder einberufen lassen.
Statuten-Revision und Auflösung der Sektion
Art. 34
Statutenrevision
- Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen abgeändert oder total revidiert werden.
- Die Sektionsstatuten sowie ihre Änderung sind durch die SLRG zu prüfen und durch den Regionalvorstand zu genehmigen.
Art. 35
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal kann durch eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
- Ein allfälliges Vermögen ist der SLRG Region Nordwest zu übergeben, die es bis zur Gründung einer neuen Sektion verwaltet. Falls innert fünf Jahren im früheren Tätigkeitsgebiet der SLRG Sektion Freiamt-Reusstal keine neue Sektion gegründet wird, kann die SLRG Region Nordwest frei über das von ihr verwaltete Vermögen verfügen.
Inkrafttreten
Art. 36
Inkrafttreten
- Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 22. März 2024 und wurden durch die Mitgliederversammlung vom 28. März 2025 in Rottenschwil angenommen.
- Sie treten unter Vorbehalt der Prüfung durch die SLRG und der Genehmigung durch den Regionalvorstand sofort in Kraft.
Rottenschwil, 28. März 2025